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§§ 1353-1362
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23 April 2018

Die Neubearbeitung 2018 der §§ 1353-1362 BGB setzt sich, bereits unter Berücksichtigung der zum 1.10.2017 in Kraft getretenen Änderung der in § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB geregelten „Ehe für alle", mit den aktuellen Entwicklungen der allgemeinen Ehewirkungen auseinander. Dabei werden Aspekte der Gestaltung der persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander, ebenso umfassend erläutert wie aktuelle Fragen, wie etwa zur Herausgabe der Wohnung während der Trennungszeit, oder zum Familienunterhaltsanspruch auf Zahlung einer Geldrente, wenn ein Ehegatte stationär pflegebedürftig wird.