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Brauchen wir ein drittes Geschlecht?
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20 July 2015

Im Jahre 2013 wurde in § 22 Abs. 3 PStG klargestellt, dass der Personenstand von Intersexuellen ohne Angabe der Geschlechtszugehörigkeit in das Geburtenregister eingetragen werden kann. Gleichwohl basiert das deutsche Familienrecht weiterhin auf einer binären Geschlechterordnung. Der Vortrag analysiert die Frage, ob ein drittes Geschlecht anzuerkennen ist oder auf das Geschlecht als Kategorie des Familienrechts ganz verzichtet werden sollte.
Tobias Helms, Philipps-Universität Marburg
§ 1. Einleitung
I. Binäre soziale Geschlechterordnung
II. Intersexualität aus medizinischer Sicht
III. Haltung des Rechts
§ 2. Personenstandsrechtliche Behandlung von Intersexualität
I. Frühere personenstandsrechtliche Praxis
II. Auswirkungen des neuen § 22 Abs. 3 PStG
III. Familienrechtlicher Status von Personen mit offenem Geschlechtseintrag
§ 3. Perspektive eines geschlechtsneutralen (Familien-)Rechts?
§ 4. Eintragung eines dritten Geschlechts im Personenstandsregister?
§ 5. Zusammenfassung