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Europäisches Bilanzrecht und nationales Gesellschaftsrecht
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19 February 2007

Die EG-Bilanzrichtlinien und die IAS/IFRS sind für Kapitalgesellschaften konzipiert. Gleichwohl hat der Gemeinschaftsgesetzgeber anerkannt, dass ihre Erstreckung auf die Kapitalgesellschaft & Co. geboten ist. Technisch geschah dies, indem er die Rechnungslegungsregeln der Kapitalgesellschaften auf die Kapitalgesellschaften & Co. übertragen hat. Das wirft zwei Fragen auf: die nach der Rechtfertigung der Einbeziehung der Kapitalgesellschaft & Co. in das Europäische Bilanzrecht (Ob der Einbeziehung) und die nach der Notwendigkeit, die für Kapitalgesellschaften konzipierten Rechnungslegungsregeln wegen der besonderen strukturellen Merkmale der Kapitalgesellschaften & Co. für diese zu modifizieren (Wie der Einbeziehung).
In einem größeren Zusammenhang werden die Einbindung der EG-Bilanzrichtlinien und der IAS/IFRS in das Sekundärrecht, ihre Entwicklungen sowie ihre Ziele und Auslegung aufgezeigt. Der Schwerpunkt liegt auf ihrem Verhältnis zu anderen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien und Verordnungen.
Michael Asche , Leipzig.
1. Teil: Einführung zum Thema
A. Europäisches Bilanzrecht - ein Überblick
B. Zum Thema der Arbeit
2. Teil: Das Gesellschaftsrecht der Kapitalgesellschaft & Co. in den Mitgliedstaaten
A. Einleitung
B. Die rechtliche Zulässigkeit der Kapitalgesellschaft & Co. in den Mitgliedstaaten
C. Die strukturellen Merkmale einer Kapitalgesellschaft & Co.
3. Teil: Das Europäische Bilanzrecht
A. Die Entwicklung des Europäischen Bilanzrechts
B. Die Ziele und die Auslegung der EG-Bilanzrichtlinien
C. Die Ziele und die Auslegung der IAS/IFRS
4. Teil: Die Einbeziehung der Kapitalgesellschaft & Co. in das Europäische Bilanzrecht
A. Einleitung
B. Die Rechtfertigung der Einbeziehung der Kapitalgesellschaft & Co. in die EG-
Bilanzrichtlinien
C. Die Bedeutung der strukturellen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft & Co. für ihre Einbeziehung in das Europäische Bilanzrecht
D. Die Besonderheiten des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft & Co. nach
Art. 57a 4. GesRL
Abschließende Zusammenfassung